05.11.19 – Zukunft des Einkaufens

Neue Regelungen für Kassensysteme

Ab 1. Januar 2020 sollen neue Regelungen gegen die Manipulation von Kassensystemen in Kraft treten. Unsere Gastautorin Stefanie Otto erläutert sie:

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Ab dem 1. Januar 2020 gilt die neue Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Dann sind gesetzeskonforme Lösungen gefragt. © Tillhub

 

Um dem immerwährenden Ärgernis der Kassenmanipulation entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber neue Regelungen gegen die Manipulation von Kassensystemen eingeführt. Dabei stehen Händler, Steuerberater und Kassenausrüster vor einer Herkulesaufgabe. Betroffen ist jeder Einzelhändler, der eine Kasse mit elektronischem Aufzeichnungssystem verwendet. Das betrifft auch Kassen-PCs. An jeder Kasse muss eine technische Sicherungseinheit (TSE) angeschlossen sein, die mit einem Gütesiegel vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) versehen ist. Diese zertifizierte Sicherheitseinrichtung funktioniert prinzipiell wie eine Art Blackbox, die Belege fortlaufend speichert und für jede Buchung in der Kasse einen Code anlegt, der auf den Kassenbon gedruckt werden muss. Auch die Belegausgabepflicht tritt ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Die Taste „Kein Druck“ wird nach der Umstellung nicht mehr existieren.

Keine Chance für ein altes Kassensystem

Elektronische Kassen, die nicht mit einer TSE ausgestattet werden können, dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Es gibt jedoch für Registrierkassen, die zwischen dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht nachrüstbar sind, eine befristete Ausnahme bis Ende 2022. Alle Kassen, die vor dem 25. November 2010 angeschafft wurden und nicht nachrüstbar sind, unterliegen dem neuen Gesetzt und müssen zum 1. Januar 2020 ein BSI-zertifiziertes Kassensystem besitzen. Kontrolliert wird das Ganze durch die einhergehende Anmeldepflicht jeder einzelnen Registrierkasse beim Finanzamt. Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung erfolgen. Wenn Zweitkassen nicht gemeldet werden, ist das ein Strafbestand.

Zusammengefasst kommt ab 1. Januar 2020 also folgendes auf Händler zu:

– Belegausgabepflicht: Entweder in elektronischer oder Papierform.

– Meldung an die Finanzverwaltung: Sowohl die In-als auch die Außerbetriebnahme der elektronischen Kasse muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden.

– Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Elektronische Kassensysteme müssen über einen TSE bestehend aus Sicherungsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle verfügen. Alle Buchungen müssen zusätzlich in einem einheitlichen Format gespeichert werden.

– Angeschafft nach dem 25. November 2010: Wenn das Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist der 1. Januar 2020. Falls es nicht umgerüstet werden kann, greift die Schonfrist bis 2022.

– Anschaffung vor dem 25. November 2010: Wenn das Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist wie oben der 1. Januar 2020. Ist das nicht der Fall, braucht man bis dahin ein neues Kassensystem (keine Schonfrist).

– Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten: Die gespeicherten Buchungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassennachschau einer Amtsperson zur Verfügung gestellt werden.

Verschiebung bis 30. September 2020?

So zumindest der Plan. Doch mit der Umsetzung sieht es noch sehr wackelig aus. Zwar wurde mit der Produktentwicklung der technischen Sicherungseinheiten bereits begonnen, jedoch werden voraussichtlich erst im vierten Quartal dieses Jahres die ersten zugelassenen TSE am Markt verfügbar sein. Deren Rollout im Einzelhandel kann dann je nach Struktur und Anzahl der Filialen mehrere Monate in Anspruch nehmen und somit in die Weihnachtszeit fallen. Die fristgerechte Umsetzung erscheint daher utopisch. Ein Kassensystem, das nicht da ist, kann man nicht einführen. Deshalb hat sich der Handelsverband HDE zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft für eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes bis zum 30. September 2020 eingesetzt. Als Reaktion hat das Bundesfinanzministerium einen Nichtbeanstandungserlass in Aussicht gestellt. Wir empfehlen, dass Händler möglichst früh den Kontakt zu ihren Kassenausrüstern aufnehmen und sich über diverse Lösungsmöglichkeiten und Ausführungszeiträume informieren.