16.07.15 – Rechtliche Anforderungen
Effektives Retourenmanagement
Wie geht man mit einer Retoure um und welche rechtlichen Anforderungen gilt es bereits in der Konzeptionsphase der Ware zu beachten?
Die Antworten darauf gaben Pour Rafsendjani und Martin Ahlhaus, beide als Rechtsanwälte bei der Internationalen Kanzlei Noerr in München tätig, in ihrem Vortrag beim „Nürnberger Spielzeug-Symposium“. Zunächst definierten sie, was man eigentlich unter Retoure versteht. Unter diesem Begriff fasst man zusammen, dass etwas aus dem Markt zurückkommt – sei es freiwillig oder gesetzlich vorgeschrieben. Im Anschluss verdeutlichten sie an einem Fallbeispiel, welche Relevanz die Retoure bereits bei der Waren-Konzeption einnimmt. Dabei betonten sie, dass der Hersteller in erster Linie darauf achten müsse, dass das Produkt verkehrsfähig ist – ansonsten drohen „Boomerang“-Retouren. Zudem sei es ratsam, bereits an das Ende des Produkt-Lebenszyklus zu denken und zu überlegen, wie es sich eventuell wiederverwerten lässt
Änderungen beim Exportgeschäft
Wer bisher Geräte in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführte und dort unmittelbar an einen Nutzer abgab, galt als rücknahmepflichtiger Hersteller. Im neuen ElektroG fehlt eine vergleichbare Regelung. Vielmehr gilt nun: Wer Elektro- oder Elektronikgeräte direkt B2B oder B2C Kunden in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, unterliegt den Rechtspflichten. Damit gilt nun allumfassend das Prinzip einer marktbezogenen Registrierungspflicht. Entscheident ist demnach nicht der Sitz der Firma, sondern der adressierte Zielmarkt. Betreibt der Hersteller dort keine Niederlassung, muss er einen Bevollmächtigten einschalten.
Die Verletzung von Retourenverpflichtungen kann neben zivilrechtlichen Folgen unter Umständen Straftatbestände erfüllen und Geldbußen nach sich ziehen. Abschließend verdeutlichten die Rechtsanwälte, dass man als Hersteller zwar die Aufgaben delegieren könne, jedoch nicht die Verantwortung.